Bayerisches Landessozialgericht – 13.02.2025 – L 2 SB 102/24
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
Bayerisches Landessozialgericht – 13.02.2025 – L 2 SB 102/24
Einordnung: Gehörlosigkeit / Cochlea-Implantate
Bedeutung: Vereinzelt mögliche Hilfe reicht nicht. Nach bestandskräftigem Entzug von G keine
Inzidentprüfung; Gl/H ersetzen nicht den zusätzlich fehlenden regelmäßigen verkehrsmittelbezogenen
Hilfebedarf.
Entscheidungstext
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2024 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Kläger hat Missbrauchskosten in Höhe von 1.100,- € an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entziehung des Merkzeichens B.
Der Kläger ist im Jahr 2003 geboren. Er leidet seit 2004 nach diversen Infektionen unter einem
Hörverlust, der links Taubheit, rechts einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit entspricht. Er ist
seit 2012 bzw. 2017 mit Cochlea-Implantaten versorgt.
Im Wege eines gerichtlichen Vergleichs hatte sich der Beklagte bereit erklärt, ab 01.02.2009 einen
GdB von 100 festzustellen sowie die Merkzeichen G, B, H, RF und Gl zuzuerkennen. Die Umsetzung
des Vergleichs war mit Bescheid vom 04.08.2009 erfolgt. Folgende Gesundheitsstörungen waren
zugrunde gelegt worden: Taubheit links, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts,
Spracherwerbsstörung (Einzel-GdB von 100).
Im Februar 2019 leitete der Beklagte von Amts wegen eine Nachprüfung ein. Nach Einholung aktueller
ärztlicher Unterlagen hörte er den Kläger mit Schreiben vom 08.10.2020 zur Entziehung der
Merkzeichen G und B nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an. Mit Vollendung des 16.
Lebensjahres - so der Beklagte - sei davon auszugehen, dass eine Orientierungsfähigkeit vorliege, die
die Beibehaltung der Merkzeichen G und B trotz fortbestehender Gehörlosigkeit ausschließe.
Mit Änderungsbescheid vom 26.01.2021 stellte der Beklagte ab dem Tag nach der Bekanntgabe des
Bescheides einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen H, RF und Gl fest. Die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B seien - so der Beklagte - nicht mehr erfüllt. Als
Gesundheitsstörungen lägen vor: Taubheit links, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts,
Spracherwerbsstörung (Einzel-GdB von 100). Die Entziehung der Merkzeichen wurde wie folgt
begründet: Die Zuerkennung des Merkzeichens G bei Hörbehinderungen setze voraus, dass Taubheit
oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entweder im Kindesalter (in der Regel bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres) oder im Erwachsenenalter mit erheblicher Störung der Ausgleichsfunktion (z.B.
Sehbehinderung, geistige Behinderung) vorliege. Diese Voraussetzungen seien hier nicht
nachgewiesen. Aus den beschriebenen Gesundheitsstörungen ergebe sich nicht die medizinische
Notwendigkeit einer regelmäßigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Hiergegen legte der durch seine Mutter, seine spätere anwaltliche Bevollmächtigte, vertretene Kläger
am 22.02.2021 Widerspruch ein. Der Kläger sei mittlerweile beidseits mit Cochlea-Implantaten
versorgt. Die Hörschädigung führe zu einem stark verzögerten Aufnahmeverständnis neuer oder
wenig gesicherter Sprachinhalte. Die Denkvorgänge bei der Überprüfung der sprachlichen Richtigkeit,
die bei Normalhörenden automatisch ablaufen würden, müsse der Kläger bewusst vollziehen und
benötige dafür mehr Zeit. Durch den erhöhten Aufwand an Energie und die Diskrimination von
Sprache komme es deutlich schneller zu Ermüdungserscheinungen und geringeren
Konzentrationsspannen. Schon bei Ausfall nur eines Implantates sei es für den Kläger nahezu
unmöglich, Ansagen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu verstehen; er höre Durchsagen einfach nicht.
Dies
gelte umso mehr dann, wenn beide Implantate ausfallen würden, was nicht ausgeschlossen und in der
Vergangenheit häufiger vorgekommen sei. Für diese Fälle sei der Kläger auf eine Begleitung,
insbesondere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, angewiesen. Es sei daher auch das
Merkzeichen B festzustellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine wesentliche
Änderung sei insoweit eingetreten, als aufgrund der Vollendung des 16. Lebensjahres eine
Orientierungsfähigkeit vorliege, die die Beibehaltung der Merkzeichen G und B ausschließe, obwohl
die Gehörlosigkeit weiterhin bestehe.
Am 22.07.2021 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Es werde weiterhin
das Merkzeichen B begeht. Der Kläger sei im 3. Lebensjahr nach einer Virusinfektion ertaubt. Er sei
beidseitig mit Cochlea-Implantaten versorgt. Trotzdem sei ihm ein uneingeschränktes Hören im Alltag
nicht möglich. Es bestehe auch bei funktionierenden Cochlea-Implantaten weiterhin ein stark
verzögertes Aufnahmeverständnis neuer oder weniger gesicherter Sprachinhalte. Es sei aber nicht
immer eine optimale Funktion der Cochlea-Implantate gegeben. Wenn eines der Implantate ausfalle,
könne der Kläger beispielsweise Durchsagen im öffentlichen Nahverkehr nicht mehr verstehen.
Zudem hätten sich die Verhältnisse gegenüber 2009 nur insofern wesentlich geändert, als
zwischenzeitlich auch das Resthörvermögen verloren gegangen sei; es liege also eine Änderung
zulasten des Klägers vor (Klagebegründung vom 12.10.2021).
Am 14.11.2021 hat die HNO-Ärztin S1 im Auftrag des SG ein Gutachten erstellt. Sie hat erläutert, dass
der Kläger mit den Cochlea-Implantaten hervorragend höre und verstehe. Die
Untersuchungsergebnisse seien vergleichbar mit denen von einem Patienten mit einer knapp
geringgradigen Schwerhörigkeit. Eine im Rahmen der Cochlea-Implantation im Jahr 2012
aufgetretene Gleichgewichtsstörung sei weitgehend kompensiert. Auf gezielte Nachfrage habe der
Kläger, der aktuell in A-Stadt Politikwissenschaften studiere, angegeben, das Merkzeichen B zwar
nicht innerhalb A-Stadts zu benötigen, sich aber außerhalb von A-Stadt, auch auf Reisen, unsicher zu
fühlen, da etwas passieren könne und er sich nicht traue, fremde Leute anzusprechen; es könne auch
das Cochlea-Implantat kaputtgehen. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der
Kläger infolge seiner Gehörlosigkeit bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf fremde
Hilfe angewiesen sei, schon gar nicht regelmäßig.
Zu diesem Gutachten hat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 10.03.2022
eingewandt, dass bekannt sei, dass der Kläger mit seiner technischen Versorgung relativ gut
zurechtkomme. Die im Gutachten gewonnenen Erkenntnisse seien aber nicht auf Situationen im
Straßenverkehr, bei Menschenansammlungen oder beispielsweise auf einem Bahnhof übertragbar.
Der Kläger benutze im Übrigen auch im Klassenzimmer, also in relativ ruhiger Umgebung, zusätzlich
eine externe Hörhilfe. Der Kläger sei in ungewohnter Umgebung mit Menschenansammlungen und/
oder bei Einfluss massiver Störgeräusche zu schützen. Ob und wann der Kläger vom Merkzeichen B
Gebrauch mache, bleibe ihm überlassen. Es müssten die Situationen abgedeckt werden, die nicht
zum geschützten Rahmen zählen würden. Der Entzug von Merkzeichen könne nur dann erfolgen,
wenn nachweislich eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Vorliegend sei aber eine
Verschlechterung der Hörfähigkeit erfolgt. Eine Änderung des festgestellten GdB und der Merkzeichen
könne darüber hinaus erst ergehen, wenn der Kläger eine erste Ausbildung abgeschlossen habe, was
nicht der Fall sei.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 hat die Bevollmächtigte des Klägers nach Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme bei der gerichtlichen Gutachterin darauf hingewiesen, dass das
Merkzeichen B nur bedeute, dass der Kläger zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass für schwerbehinderte Menschen mit
Merkzeichen B die Mitnahme einer Begleitperson nicht unbedingt zwingend sei. Es sei vom Kläger nie
behauptet worden, dass er infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei.
Es sei nur ausgeführt worden, dass es Alltagssituationen gebe, die es ihm möglich machen müssten,
die Hilfe einer Begleitperson in Anspruch zu nehmen. Auch sei von der Sachverständigen die UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei ihrer Beurteilung nicht herangezogen worden. Diese sei
seit dem 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland. Die Konvention konkretisiere die universellen
Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer
Lebenslagen und verlange Vorkehrungen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit
anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben könnten. Dazu gehöre
auch die Erteilung des Merkzeichens B für die Fälle, in denen Personen wie der Kläger es selbst für
erforderlich halten würden, sich der Hilfe einer Begleitperson zu bedienen.
Einen Vergleichsvorschlag des Klägers vom 06.02.2024, die Merkzeichen B und G erst nach
Auslaufen des aktuellen Schwerbehindertenausweises zum 31.12.2024 nicht mehr zu erteilen, hat die
Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2024 abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung am 06.06.2024 vor dem SG hat die Bevollmächtigte des Klägers
angegeben, dass dieser im öffentlichen Nahverkehr nicht ständig eine Begleitperson benötige, sofern
er in ihm bekannten Gebieten unterwegs sei. Es sei aber wichtig, dass eine Begleitperson da sei,
wenn er es wolle. Beispielsweise bei einer Untersuchung am Flughafen vor einem Flug habe die
Mutter den Kläger nur aufgrund des Merkzeichens B begleiten und unterstützen dürfen. Der Kläger
würde nie allein fliegen. Aus der UN-BRK im Hinblick auf die Menschenwürde ergebe sich, dass die
als Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung erlassenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze
(VMG) dergestalt ausgelegt werden müssten, dass das Merkzeichen B nicht nur jemand erhalte, der
dauernd Hilfe benötige. Es müsse auch einem behinderten Menschen zustehen, wenn er nicht
dauernd eine Begleitperson brauche, er müsse selbst entscheiden dürfen, wann er von dem
Merkzeichen Gebrauch mache.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.06.2024 abgewiesen.
Gegen das ihr am 11.06.2024 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte des Klägers am 09.07.2024
Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2024 hat sie die Berufung wie folgt begründet:
Der Beklagte habe sich bei der Aberkennung des Merkzeichens B auf die Aberkennung des
Merkzeichens G gestützt. Der Kläger habe aber bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des
Umsetzungsbescheides vom 04.08.2009 weder an einer Sehbehinderung noch einer geistigen
Behinderung gelitten, die das Merkzeichen G begründet hätten. Trotzdem sei ihm das Merkzeichen G
zuerkannt worden. Die Aberkennung des Merkzeichens G sei allein aufgrund des fortgeschrittenen
Alters des Klägers erfolgt, was einer formelhaften Beurteilung nahekomme. Eine derartige formelhafte
Beurteilung müsse einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zugeführt werden. Zudem seien die
VMG im Lichte der
UN-BRK auszulegen. Daraus ergebe sich, dass das Merkzeichen B auch in den Fällen zu erteilen sei,
in denen es die Betroffenen selbst für erforderlich hielten, eine Begleitperson in Anspruch zu nehmen.
Dem hat der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2024 entgegengehalten, dass die VMG für die vom
Kläger gewünschte Auslegung keinen Raum böten. Zudem ist eine versorgungsärztliche
Stellungnahme beigefügt worden, wonach die medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen B
nicht gegeben seien. Es bestehe beim Kläger weder eine stärkere Sehbehinderung noch eine geistige
Behinderung, die zusammen mit einer Taubheit bzw. einer an Taubheit grenzenden Hörstörung nach
dem 16. Lebensjahr weiterhin das Merkzeichen B zulassen würden.
Mit Schreiben vom 23.10.2024 hat der Vorsitzendes des Senats darauf hingewiesen, dass
Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Merkzeichen B in den VMG nicht
erkennbar seien. Sollte der Kläger der Ansicht sein, dass die Entziehung des Merkzeichens B einen
Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ausgesprochene und unmittelbar geltende
Diskriminierungsverbot, das im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2
Grundgesetz (GG) entspreche, darstelle, sei dem nicht zu folgen. Mit den vom Verordnungsgeber
aufgestellten Anforderungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B sei eine auch dem
Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht werdende Differenzierung bei Menschen mit unterschiedlichen
Behinderungen gegeben, wobei der Verordnungsgeber nachvollziehbar und vom Ermessen des
Normgebers sicherlich umfasst die Erforderlichkeit einer Begleitung erst dann als rechtlich relevant für
das Merkzeichen B bezeichnet habe, wenn die Begleitung regelmäßig erforderlich sei. Auf die
einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hingewiesen worden. Zudem ist zu
einer Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
angehört worden.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 hat die Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass die Berufung
aufrechterhalten werde. Dazu hat sie Folgendes vorgetragen:
Es sei zwar richtig, dass nach dem Wortlaut der VMG das Merkzeichen B einem behinderten
Menschen nur zustehe, wenn er "regelmäßig" auf fremde Hilfe angewiesen sei. Diese Regelung sei
aber verfassungswidrig, was die Bevollmächtigte wie folgt begründet hat: "Nichtsdestotrotz verbleibt
es bei der diesseitig geäußerten Rechtsauffassung, dass Teil D 2 der VMG im Lichte des Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG nicht verfassungsgemäß ist. Mit den vom Verordnungsgeber aufgestellten Anforderungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens B wird gerade keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz
gerechtwerdende Differenzierung bei Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen gegeben. Die
VMG kennen nur ‚schwarz oder weiß', sprich: entweder der behinderte Mensch benötigt ständig eine
Begleitung oder eben überhaupt nicht. Eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer
anderen Gruppe wird hier unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten" (S. 2 des Schriftsatzes). Zudem hat die Bevollmächtigte den Anspruch auf
Zuerkennung des Merkzeichens B darauf gestützt, dass der Kläger über das Merkzeichen H verfüge.
Ob ein solcher behinderter Mensch mit dem Merkzeichen H ständig fremde Hilfe in Anspruch nehme
oder nur in bestimmten Situationen, sei ihm selbst überlassen. Die VMG seien anders als
wortlautgestreng auszulegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG München vom 06.06.2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 26.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2021 zu verpflichten,
dem Kläger ab dem 27.01.2021 das Merkzeichen B zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung
einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind dazu mit richterlichem Schreiben vom 23.10.2024
angehört worden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, da die relevanten Gesichtspunkte
zum einen bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt und zum anderen auch im
Berufungsverfahren umfassend schriftsätzlich diskutiert worden sind. Die Sach- und Rechtslage ist
einfach zu beurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht; auch die
Bevollmächtigte des Klägers hat den Wunsch nach einer solchen nicht geäußert.
Der Berufungsantrag des Klägers ist, was in gleicher Weise für den erstinstanzlich gestellten Antrag
gilt, als reiner Anfechtungsantrag zu verstehen, obwohl er als Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag
formuliert ist; darauf hat bereits das SG hingewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid ist ein
solcher, der aufgrund einer (für den Kläger nachteiligen) Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangen ist. Streitgegenständlich aufgrund des
Antrags des Klägers ist die Entziehung des Merkzeichens B. Um dem klägerischen Ziel, weiterhin das
Merkzeichen B behalten zu können, Rechnung zu tragen, wäre es einzig und allein erforderlich, den
streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufzuheben, als damit das Merkzeichen B entzogen worden
ist. Eines darüber hinaus gehenden Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung des Merkzeichens B
bedarf es insofern nicht.
Der Bescheid vom 26.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2021 ist weder
formell noch materiell zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger vor seinem Erlass
gemäß § 24 SGB X angehört. Die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt
darin, dass beim Kläger - anders als noch beim Bescheid vom 04.08.2009 - nicht mehr das
Merkzeichen G anerkannt ist; die Entziehung des Merkzeichens G im streitgegenständlichen Bescheid
ist vom Kläger nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden.
Zu dem für eine reine Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung (hier:
Widerspruchsbescheid vom 24.06.2021) (vgl. BSG, Urteile vom 10.09.1997, 9 RVs 15/96, und vom
12.10.2018, B 9 SB 1/17 R) lauten die VMG in Teil D
- wie im Übrigen genauso zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 04.08.2009 und auch
heute noch - wie folgt:
"2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für
eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche
Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind
dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht
zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die
Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen
sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels
angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei
denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist."
Dies zugrunde gelegt gilt Folgendes:
Die für die Erteilung des Merkzeichens B im Bescheid vom 04.08.2009 maßgeblichen Verhältnisse
haben sich dahingehend geändert, als nunmehr - mit der bestandskräftig gewordenen Entziehung des
Merkzeichens G im Bescheid vom 26.01.2021 - das Merkzeichen G nicht mehr vorliegt, das
Grundlage für die Erteilung des Merkzeichens B im Bescheid vom 04.08.2009 gewesen ist (dazu
unten Ziff. 1). Auch ansonsten liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen B zum Zeitpunkt der
angefochtenen Entscheidung nicht vor (dazu unten Ziff. 2). Die Regelung in Teil D Ziff. 2 VMG zum
Merkzeichen B ist auch bei der gebotenen wortgetreuen Auslegung verfassungsgemäß (dazu unten
Ziff. 3).
1. Mit der Entziehung des Merkzeichens G ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten. Die Voraussetzungen des Merkzeichens B nach Teil D Ziff. 2.c VMG lagen
zum Entziehungszeitpunkt - anders als zum Zeitpunkt des Bescheides vom 04.08.2009 - nicht mehr
vor.
Nach Teil D Ziff. 2.c VMG ist bei "Hörbehinderten, ..., bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist", die Berechtigung für
eine ständige Begleitung anzunehmen, also das Merkzeichen B zuzuerkennen. Eine solche erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist "bei Taubheit oder an Taubheit
grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) ... gerechtfertigt"
(Teil D Ziff. 1.f VMG) und war Grundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens G im Bescheid vom
04.08.2009. Mit dem Bescheid vom 26.01.2021 ist das Merkzeichen G dem Kläger aber entzogen
worden, sodass die Voraussetzungen des Merkzeichens B nach Teil D Ziff. 2.c VMG nicht mehr erfüllt
sind.
Darauf, ob die Entziehung des Merkzeichens G rechtmäßig war, kommt es nicht an, da diese
Entziehung nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden ist.
Eine Inzidentprüfung, ob dem Kläger gleichwohl das Merkzeichen G zustehen würde, woran die
Formulierung in Teil D Ziff. 2.c VMG ("bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist") denken lassen könnte, weil sie nicht explizit
die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G, also dessen
bescheidsmäßige Feststellung, benennt, verbietet sich nach ständiger Rechtsprechung (vgl.
beispielhaft LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.04.2021, L 13 SB 46/20, sowie nachgehend
BSG, Beschluss vom 18.11.2021, B 9 SB B - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
2. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen des Merkzeichens B nach Teil D Ziff. 2.b VMG zum
Entziehungszeitpunkt nicht erfüllt. Es verbleibt daher dabei, dass das Merkzeichen B wegen einer
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Teil D Ziff. 2.c VMG zu entziehen war.
Voraussetzung nach Teil D Ziff. 2.b VMG ist, dass die behinderten Menschen "bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind."
Dies ist beim Kläger unstrittig nicht der Fall. Sowohl die gerichtliche Gutachterin, deren Gutachten der
Senat für schlüssig und überzeugend hält, als auch der Kläger selbst gehen davon aus, dass diese
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. So ist die gerichtliche Sachverständige zu der Einschätzung
gekommen, dass der Kläger "nicht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf fremde Hilfe
angewiesen und schon gar nicht regelmäßig" (S. 19 des Gutachtens) sei. Auch die Bevollmächtigte
des Klägers hat - wie im Übrigen auch der Kläger selbst bei der Begutachtung durch S1 - wiederholt
mitgeteilt, dass er, der Kläger, nicht regelmäßig bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf
fremde Hilfe angewiesen sei. Dieser übereinstimmenden Einschätzung von Sachverständigen und
Kläger selbst schließt sich der Senat an.
Allein eine möglicherweise nur vereinzelt erforderliche fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel hingegen begründet die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht. Der
Zuerkennung des Merkzeichens B in einem solchen Fall würde der klare Wortlaut in Teil D Ziff. 2.b
VMG ("regelmäßig") entgegenstehen.
3. Die Regelung in Teil D Ziff. 2 VMG ist wortgetreu auszulegen; dies widerspricht weder der
Verfassung noch der UN-BRK.
Es bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Teil D
Ziff. 2 VMG bei wortgetreuer Auslegung zu zweifeln. Die Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das in
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot dar. Auf die wiederholte höchstrichterliche
Rechtsprechung zum Merkzeichen B bei gehörlosen Jugendlichen wird verwiesen (vgl. BSG, Urteile
vom 12.11.1996, 9 RVs 5/95, und vom 10.12.2003, B 9 SB 4/02 R, BSG, Beschlüsse vom 27.08.2018,
B 9 SB 24/18
B, und vom 18.11.2021, B 9 SB B; zur Verzahnung vom Merkzeichen G und B vgl. auch BSG, Urteil
vom 11.11.1987, 9a RVs 6/86).
Das Kriterium "regelmäßig" in Teil D Ziff. 2.b VMG stellt ein im Rahmen des Ermessens des
Verordnungsgebers geeignetes Kriterium dafür dar, die Voraussetzungen für das Merkzeichen B und
den daraus resultierenden Nachteilsausgleich zu bestimmen. Die vom Kläger gewünschte Auslegung
hingegen würde dazu führen, dass Menschen mit Behinderung auch dann eine unentgeltliche
Beförderung einer Begleitperson in Anspruch nehmen könnten, wenn dafür objektiv überhaupt kein
Bedürfnis besteht. Denn wenn das Merkzeichen B anerkannt ist, kann die unentgeltliche Beförderung
der Begleitperson auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei der konkreten Benutzung des
öffentlichen Verkehrsmittels für die Begleitung keine Notwendigkeit besteht. Die vom Kläger
gewünschte Auslegung, wonach es für das Merkzeichen B ausreichen müsse, dass die behinderten
Menschen "es selbst für erforderlich halten, sich der Hilfe einer Begleitperson zu bedienen" (S. 5 des
Schriftsatzes vom 05.09.2024) würde somit die Anerkennung des Merkzeichens B in das Belieben der
Betroffenen stellen, das Merkzeichen B mangels objektiver Kriterien jeder Nachprüfbarkeit entziehen
und zu einer inflationären Vergabe des Merkzeichens B führen, ohne dass ein behinderungsbedingter
Nachteilsausgleich objektiv erforderlich wäre. Ein derartiger Zustand wäre verfassungsrechtlich nicht
zu begründen.
Lediglich abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Senat die Argumentation der
Bevollmächtigten des Klägers, eine unterschiedliche Behandlung von behinderten Menschen, die
regelmäßig eine Begleitung benötigten, mit solchen Menschen, die nur manchmal/vereinzelt eine
Begleitung (subjektiv) für erforderlich hielten, dem verfassungsrechtlich verankerten
Gleichbehandlungsgrundsatz konträr widerspricht. Denn welches andere Kriterium als der Umfang der
Notwendigkeit einer Begleitung sollte ein geeignetes Differenzierungskriterium darstellen! Letztlich
läuft der Wunsch des Klägers auf eine Gleichbehandlung mit gesundheitlich deutlich schlechter
gestellten Menschen mit Behinderungen und damit auf eine Gleichbehandlung mit Menschen hinaus,
bei denen das Bedürfnis nach dem mit dem Merkzeichen B verbundenen Nachteilsausgleich deutlich
höher ist als bei ihm. Sofern die Bevollmächtigte des Klägers dem Verordnungsgeber im Schriftsatz
vom 12.12.2024 ein Schwarz-Weiß-Denken unterstellt, unterliegt sie der Fehlannahme, dass jeglicher
Bedarf nach Begleitung, und zwar unabhängig von seinem Umfang, eines Nachteilsausgleichs
bedürfe. Nach der nicht zu beanstandenden und im Rahmen seines verordnungsgeberischen
Ermessens liegenden Entscheidung des Verordnungsgebers hat dieser aber einen Nachteilsausgleich
in Form des Merkzeichens B erst bei einem regelmäßig vorliegenden Begleitungsbedarf gesehen, also
sehr wohl eine differenzierte Abgrenzung vorgenommen. Im Gegensatz zur Differenzierung des
Verordnungsgebers entspricht daher vielmehr die Vorstellung des Klägers, dass jeglichem
Begleitungsbedarf, ganz unabhängig von seinem Umfang, mit dem Merkzeichen B Rechnung zu
tragen wäre, einem undifferenzierten Schwarz-Weiß-Denken.
Auch die UN-BRK steht einer wortgetreuen Auslegung nicht entgegen. Sie ist zwar als
Völkervertragsrecht zur Auslegung des Gesetzesrechts heranzuziehen. "Sie geht aber hinsichtlich des
unmittelbar zu berücksichtigenden Diskriminierungsverbots in Art 5 Abs 2 UN-BRK nicht über das in
Art 3 Abs 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot hinaus (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR
10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69; BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 61/17
B -)" (BSG, Beschluss vom 18.11.2021, B 9 SB B).
Die Entziehung des Merkzeichens ist daher offensichtlich in Einklang mit geltendem Recht erfolgt
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG im Wege der Ausübung seines
Ermessens Missbrauchskosten in Höhe von 1.100,- € auferlegt.
Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil bzw. Beschluss einem Beteiligten die
Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt,
obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des
Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. auch
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2016, 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16) und der Beteiligte
entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt (vgl. BSG,
Urteil vom 19.06.1961, 3 RK 67/60). Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit (vgl.
BSG, Urteil vom 12.03.1981, 11 RA 30/80) zu verlangen, wobei sich ein Beteiligter die Uneinsichtigkeit
seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.1967, 10 RV 102/67).
Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung
können in einem Gerichtstermin (mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin) oder "auch in einer
gerichtlichen Verfügung" (Bundestags-Drucksache 16/7761, S. 23) - hier im richterlichen Schreiben
vom 23.10.2024 - erfolgen (vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2014, L 15 VK 17/13, und
Beschluss vom 25.03.2019, L 20 P 35/18).
Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Verhängung von Missbrauchskosten sind vorliegend erfüllt.
Die Rechtsprechung zur inmitten stehenden Problematik ist eindeutig. Sämtliche von der
Bevollmächtigten des Klägers thematisierten vermeintlichen Problemkreise sind bereits
höchstrichterlich entschieden. Der Bevollmächtigten ist bewusst, dass der klare Wortlaut der VMG ihre
Argumentation nicht trägt. Dass die VMG nicht im Widerspruch zur UN- BRK oder dem GG stehen, ist
vom BSG bereits entschieden. Auf sämtliche Gesichtspunkte und die einschlägige höchstrichterliche
Rechtsprechung ist vom Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens hingewiesen worden. Wenn die
Bevollmächtigte des Klägers gleichwohl die Berufung aufrecht erhält und damit im Ergebnis eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers begehrt, stellt dies einen eindrucksvollen Beleg
für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des
Gerichts dar. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, dem Kläger eine angemessene
Kostenbeteiligung für die Abfassung des Beschlusses aufzuerlegen.
Die Höhe der zu verhängenden Kosten hat der Senat durch Schätzung des ansonsten vom
Steuerzahler zu tragenden Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens, hier die
Abfassung des Beschlusses, ermittelt. Dabei ist berücksichtigt, dass § 192 SGG eine
Schadensersatzregelung darstellt (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/
Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 192, 12 - m.w.N.), die unter den in § 192 SGG genannten
Voraussetzungen das Privileg der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens teilweise entfallen
lässt. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die
jeweilige Instanz, also für das Verfahren vor dem LSG 225,- €; nach oben begrenzt hat der
Gesetzgeber die aufzuerlegenden Kosten nicht (vgl. Stotz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl.,
Stand: 13.06.2024, § 192). Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten gemäß § 202 Satz 1
SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung der
Entscheidung entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Gerichtsbediensteten auch die
allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 192).
Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG können die Kosten auferlegt werden, die durch die Fortführung
des Rechtsstreits verursacht sind. Davon umfasst sind die Kosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden
sind, in dem dem Beteiligten die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Unter
Berücksichtigung zum einen der Tatsache, dass bereits im Jahr 1973 die Kosten einer Richterstunde
auf etwa 194,- DM geschätzt worden sind (vgl. Franzen, Was kostet eine Richterstunde, NJW 1974, S.
784) bzw. im Jahr 1986 von Kosten von 350,- bis 450,- DM ausgegangen worden ist (vgl. Goedelt,
Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, S. 493, 500) und im Jahr 2003 für die Kosten einer
erstinstanzlichen Richterstunde 300,- € angenommen worden sind (vgl. SG Frankfurt, Urteil vom
10.12.2003, S 21 RJ 4016/99), und zum anderen der seitdem bis heute stattgefundenen allgemeinen
Kostensteigerung liegen im vorliegenden Verfahren Missbrauchskosten in Höhe von 1.100,- € noch
deutlich unter dem, was tatsächlich an weiteren Kosten entstanden ist. So sind schon vor mehreren
Jahren diverse Landessozialgerichte von Missbrauchskosten in Höhe von 900,- € oder mehr
ausgegangen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 07.11.2011, L 3 R 254/11 [1.000,- €],
und vom 21.01.2014, L 2 AS 975/13 [1.000,- €]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011,
L 13 R 2150/10 [1.000,- €]; Bayer. LSG, Beschluss vom 27.05.2020, L 20 KR 22/19 [1.200,- €]; LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021, L 10 SB 75/19 [1.700,- €]; vgl. auch Stotz, a.a.O., §
192) und haben dabei teilweise darauf hingewiesen, dass die auferlegten Kosten weit unter den
Kosten lägen, die durch die Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich entstanden seien.
Im Rahmen der Ausübung seines Ermessens sieht der Senat mit Blick auf den durch die
Entscheidung entstandenen Aufwand keinen Anlass, im Rahmen seines Ermessens niedrigere Kosten
als 1.100,- € aufzuerlegen oder gar auf den gesetzlichen Mindestbetrag für die Missbrauchskosten
zurückzugreifen. Denn der mit der Abfassung des Beschlusses verbundene Zeitaufwand entspricht
deutlich höheren Kosten, als sie verhängt worden sind. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass
durch solche Verfahren wie hier, denen offenkundig jegliche Erfolgsaussicht fehlt, und den mit der
Abfassung der Entscheidung entstandenen Zeitaufwand Verfahren verzögert werden, in denen die
Beteiligten ein berechtigtes Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Gerichts geltend machen
können. Zugunsten des Klägers hat der Senat aber auch berücksichtigt, dass der Kläger als Student
derzeit kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen dürfte.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 N und 2 SGG). Alle relevanten
Gesichtspunkte sind bereits höchstrichterlich entschieden worden.